Versäumt es der Unternehmer im Zusammenhang mit Verträgen, die außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen werden, im Zusammenhang mit dem Abschluss von sogenannten Fernabsatzverträgen, seinen Vertragspartner, einen Verbraucher, über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu unterrichten, und zwar in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise, droht ihm der Verlust der vereinbarten Vergütung. Der Verbraucher kann in diesen Fällen ein Widerrufsrecht ausüben bis zu einem Jahr und 2 Wochen nach Abschluss des Vertrags. Der Unternehmer erhält in diesem Fall für Leistungen, die er erbracht hat, nicht nur keine Vergütung, sondern er muss an den Verbraucher auch die Zahlungen zurückbezahlen, die er bereits erhalten hat. Dieser ist nach der gesetzlichen Regelung in § 353 Abs. 3 BGB zwar ebenfalls verpflichtet, die Leistung, die er vom Unternehmer erhalten hat, zurückzugeben. Ist dies, z.B. bei Bauwerksleistungen, nicht möglich, läuft diese Verpflichtung ins Leere. Ob in bestimmten Fällen der Verbraucher nach Treu und Glauben an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert ist, der Widerruf rechtsmissbräuchlich ist, ist umstritten.

Das Kammergericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof folgenden Fall vorgelegt, mit dem Antrag, bestimmte Rechtsfragen zu klären, unter anderem die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts in den vorgenannten Fällen rechtsmissbräuchlich sein kann.

Der Sachverhalt, über den das Kammergericht Berlin sowie der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte: Eine Verbraucherin hatte beschlossen, das in ihrem Eigentum stehende Gebäude, das Dachgeschoss um 2 neu zu errichtende Etagen mit insgesamt 4 Wohneinheiten aufzustocken.

Dazu benötigte sie unter anderem ein geeignetes Gerüst. Der von ihr mit den erforderlichen Architektenleistungen beauftragte Architekt erstellte die Ausschreibung und, nachdem die Unternehmerin das günstigste Angebot unterbreitet hatte, auch den Vertrag.

Nachdem die Unternehmerin ihre Leistung vollständig erbracht und das Gerüst abgebaut, ihre Schlussrechnung gestellt hatte, erklärte die Auftraggeberin, nach der Entscheidung des EuGH eine Bundesbeamtin, den Widerruf des entsprechenden Vertrags.

Grundlage des Widerrufs war, dass es sich beim Vertrag zwischen Unternehmerin und Verbraucherin um einen Fernabsatzvertrag handeln könnte.

Der Europäische Gerichtshof hat sich zur Frage geäußert, ob in dem beim Kammergericht Berlin anhängigen Rechtsstreit der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein könnte. Er hat hierzu ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher jedoch nicht nur sein Widerrufsrecht gegen Ende der um 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängerten Frist ausgeübt, sondern wurde, wie oben in Rn.52 ausgeführt und wie auch der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, zudem der Vertrag auf der Grundlage eines Entwurfs geschlossen, der in alleiniger Verantwortung des Verbrauchers durch einen Verhandlungsgehilfen seiner Wahl sowie entsprechend dessen Vorgaben für die von dem Unternehmer erwarteten konkreten Leistungen erstellt und anschließend von diesem Unternehmer unverändert unterschrieben wurde.

In einem solchen Fall erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den oben in Rn.73 genannten Zielen entspricht“.

Weiter führt der EuGH aus:

Nach alledem ist auf die 4. Frage zu antworten (Widerruf rechtsmissbräuchlich?), dass die Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit des Geschäfts mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein Widerruf durchaus rechtsmissbräuchlich sein kann. Es kommt auf den Einzelfall an, darauf an, ob es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Nachdem aufgrund der Entscheidung des EuGH der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausgeschlossen ist, werden sich die deutschen Gerichte mit diesem Thema befassen müssen.

Rechtsgebiete: Baurecht

Autor und Ihr Rechtsanwalt bei K3S:

Rechtsanwalt Albert Lichtenberger


Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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