Eine allgemeine Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam.
BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 –
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Mitarbeiter war im Außendienst angestellt. Ihm stand auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte laut Arbeitsvertrag widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Konkret sah der Arbeitsvertrag vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Mitarbeiter „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Arbeitnehmer nach.
Mit seiner Klage hat der Beschäftigte Nutzungsausfallentschädigung für den Dienstwagen geltend gemacht, da er die Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam hielt.
Dem schloss sich das BAG an. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen.
Die Klausel schneidet laut BAG dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Freistellung zwar immer noch möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers hieran dargelegt werden kann, jedoch eine allgemein gehaltene Freistellungsklausel, die die Voraussetzungen der Freistellung nicht konkret benennt, insoweit nicht ausreichend ist.
Voraussetzung der Freistellung ist in einem solchen Fall, dass das Interesse an der Freistellung das Interesse an der Beschäftigung im Einzelfall überwiegt.
Relevant wird das Urteil insbesondere bei der Entziehung des Dienstwagens nach Freistellung, da sich gekündigte Mitarbeiter in der Regel zwar nicht gegen die Freistellung als solche zur Wehr setzen, der privat genutzte Dienstwagen jedoch eine erhebliche praktische Bedeutung hat, dessen Entzug seitens des Mitarbeiters oft auch als persönlicher Angriff empfunden wird.