Ob der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche ein Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung ist, oder ein Werkvertrag in Form eines Bauvertrags, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es kommt im Einzelfall auf den konkreten Vertrag an. So soll es darauf ankommen, ob es sich um eine „Einbauküche von der Stange” handelt, bestehend aus einer Vielzahl von vorgefertigten Teilen, oder eine solche, die vor Ort handwerklich an den Einbauort angepasst werden muss. Entscheidend kann auch sein, ob die Einbauküche Teil eines neu errichteten Gebäudes ist/wird.
Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil (vom 25.06.2024, 5 U 38/23) den Vertrag über den Erwerb einer Einbauküche dem Werkvertragsrecht, dem Baurecht zugeordnet.
Zu dieser Rechtsauffassung ist das OLG zum einen deshalb gelangt, weil es sich nicht um eine Küche aus einem Discounter-Möbelhaus gehandelt habe, sondern um eine hochpreisige Küche aus einem speziellen Küchenstudio. Der Kunde, so das OLG Zweibrücken, der ein Küchenstudio aufsucht und bereit ist, für eine Küche, wie im vorliegenden Fall 71.470,00 € zu bezahlen, will damit sicherstellen, dass Planung und Montage aufeinander abgestimmt sind, wodurch die Funktionsfähigkeit der professionell geplanten und entsprechend montierten Küche gewährleistet werden. Das Küchenstudio, so das OLG, schuldete daher nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung, sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzung der Möbel sowie den plangerechten Einbau. Damit, so das OLG Zweibrücken in seiner Begründung, war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Vertragspartner des Küchenstudios geeignetes, in deren neu zu errichtendes Wohnhaus passgenau zu integrierendes Werk herzustellen.
„Da der Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein Bauvertrag im Sinne des § 650 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor.“ Stellt man auf diese Begründung ab, müssten auch einfachere Küchen aus Discounter-Möbelhäusern, die im Zuge des Neubaus eines Gebäudes, der Erstellung einer Eigentumswohnung eingebaut werden, Gegenstand eines Werkvertrags in Form eines Bauwerkvertrags sein.